Grundsätzliches - Definition

Die Zuweisung einer dieser Maßnahmen erfolgt ausschließlich durch ein Jugendstrafgericht, wobei das Ziel ist, den Jugendlichen nachhaltig alternative Verhaltensstrategien zur Straffreiheit zu vermitteln.

Eine aktive Mitarbeit der Jugendlichen kann nur erfolgen, wenn das bisherige eigene Verhalten reflektiert und selbstkritisch beurteilt wird. Die Jugendlichen müssen sich ihres Fehlverhaltens bewusst sein. Es soll deutlich werden, dass eigene (straffällige) Handlungen nicht angemessen waren. Für die Sozialpädagogen ist es wichtig, die Situation, die zur Straffälligkeit geführt hat zu erkennen und warum der Jugendliche in der betreffenden Situation keine Verhaltensalternativen gesehen hat.

Dies erfordert eine vertrauensvolle und annehmende Haltung der Sozialpädagogen, so wie die ganzheitliche Betrachtung des Deliktes im sozialen Spannungsfeld des Jugendlichen.

Am Ende der Maßnahme soll der Jugendliche in der Lage sein, eigene Verhaltensstrategien zu entwickeln und im Bedarfsfall anzuwenden.

  • Soziale Trainigskurse

  • Betreuungsweisungen

  • Täter-Opfer-Ausgleich

  • Sozialpädagogsich betreute gemeinnützige Arbeitsleistungen