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Wer im Fall der Fälle – d.h. aktuell: im Falle einer akuten Erkrankung an Covid-19 – vorsorgen und abgesichert sein will, sollte einige Punkte beachten.

Wichtig ist zunächst einmal eine Vorsorgevollmacht, die sich auch auf den Bereich der Gesundheit erstreckt. Ehepartner, Eltern schon erwachsener Kinder entscheiden im Notfall nicht automatisch, sondern auch diese brauchen, wenn z.B. wichtige medizinische Entscheidungen anstehen, eine Rechtsgrundlage. Zum einen kann dies die genannte Vorsorgevollmacht sein; fehlt eine solche, so muss im Notfall eventuell ein Gericht bemüht und über dieses ein rechtlicher Betreuer bestellt werden.

Umso wichtiger ist es, mindestens für den Bereich Gesundheit durch eine Vollmacht Entscheidungen an jemanden zu delegieren, dem man vertraut.

Beratungen hierzu erhalten Sie bei uns, aber auch beim Gesundheitsamt im Landkreis Rotenburg/ Wümme in der dortigen Betreuungsstelle.

In der Vorsorgevollmacht geht es um Entscheidungen, die getroffen werden müssen, bei denen aber Ärzte von einem zu erwartenden Behandlungserfolg ausgehen. Nicht immer sind medizinischen Maßnahmen aber noch sinnvoll.

Aus diesem Grund gibt es immer zwei Dokumente: neben der genannten Vorsorgevollmacht gibt es noch die Patientenverfügung.

Diese greift dann ein, wenn jemand in Folge eines langen Krankheitsverlaufes nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen – und diese Entwicklung nach Einschätzung der behandelnden Ärzte zum Tode führen wird. Heißt: die Patientenverfügung kommt zum Tragen, wenn es nicht mehr besser wird.

Nun ist zu Covid-19 einiges zu beachten: dem Grundsatz nach greift eine Patientenverfügung bei einer Covid-19-Erkrankung nicht, da es sich hier um eine Akutsituation handelt, die plötzlich über den Menschen hereinbricht. Die Behandlung ist nicht in Folge eines langen Krankheitsverlaufes aussichtslos. Hier ist Covid-19 vergleichbar mit einem anderen Infekt, oder einem Unfall: es ist eine allgemeine Notlage, in der geholfen werden muss.

Es gibt jedoch Patientenverfügungen, in denen z.B. die künstliche Beatmung von vorneherein und für alle Situationen ausgeschlossen ist. Hier stehen Ärzte dann unter Umständen vor einem Problem, denn Covid-19 ist kein Fall, in dem über die Patientenverfügung zu entscheiden wäre, es steht aber in einer Patientenverfügung etwas drin, was für die Akutbehandlung entscheidend ist. Dies ist ein Widerspruch, der sich nicht auflösen lässt.

Daher unser Rat: wenn Sie sich Sorgen wegen einer Covid-19-Erkrankung machen, hierbei bestimmte Ängste haben, oder auch konkrete Behandlungswünsche, dann reden Sie mit Ihren Angehörigen. Und verfassen Sie – ergänzend zu einer normalen Patientenverfügung – einen selbstformulierten Behandlungswunsch. Dann wissen Ihre Angehörigen und die Ärzte im Notfall sofort, was zu tun ist, was Sie sich wünschen und was nicht.

Wenn Sie hierbei Unterstützung brauchen, helfen wir gerne und kostenlos.
Kontakt unter: 04281 717 3230